Erstattet der Arbeitgeber steuerfrei den Mehraufwand für Verpflegung i. H. d. Pauschbeträge, kann der Arbeitnehmer diese nicht noch einmal als Werbungskosten geltend machen. Erstattet er nur einen Teil der zulässigen Pauschbeträge, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zu den insgesamt zulässigen Pauschbeträgen als Werbungskosten ansetzen. Bei zusammengefassten Erstattungen, die neben dem Ersatz von Verpflegungsaufwendungen auch die Übernachtung umfassen, ist ggf. die gesamte steuerfreie Auslösung auf die Verpflegungsmehraufwendungen anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer keine Übernachtungskosten nachweisen kann.[1]

 
Wichtig

Keine unzutreffende Besteuerung bei Pauschbeträgen

Die Frage der unzutreffenden Besteuerung beim Ansatz der Verpflegungspauschbeträge ist nicht zu prüfen. Aufgrund der geringeren Sätze wird unterstellt, dass in jedem Fall, also auch bei Gemeinschaftsverpflegung, die ungekürzten Verpflegungspauschalen zulässig sind.

 
Achtung

Keine Kürzung bei Einbehalt von Tagegeldern

Kürzung der abziehbaren Reisekosten um den steuerfreien Arbeitgeberersatz ist daran geknüpft, dass dem Arbeitnehmer Barbezüge tatsächlich zufließen. Macht der Arbeitgeber in Fällen der amtlichen Verpflegung von seiner arbeitsrechtlichen Möglichkeit auf Kürzung der Barvergütung Gebrauch, findet die nach § 3c EStG vorgesehene Anrechnung auf den Werbungskostenabzug keine Anwendung.[2] Der ungekürzte Werbungskostenabzug ist stattdessen durch den Ansatz eines geldwerten Vorteils für die unentgeltlich gewährte Verpflegung auszugleichen. Die Urteile finden in allen noch offenen Fällen uneingeschränkt Anwendung.

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