Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können dem Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei erstattet werden. Das gilt auch dann, wenn er in Bahn oder Flugzeug die 1. Klasse benutzt und wenn er für bestimmte Fahrten ein Taxi nimmt. Die Aufwendungen müssen regelmäßig durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Sind diese verloren gegangen, müssen die Kosten geschätzt werden, falls feststeht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Beförderung hatte.

Kosten für einen Leihwagen sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Wagen nur für berufliche Fahrten während der Auswärtstätigkeit benutzt wurde. Andernfalls sind die Kosten im Verhältnis der privat gefahrenen und beruflich gefahrenen Kilometer aufzuteilen.

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