Sofern der Arbeitnehmer nicht ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug eingesetzt ist und damit zum Personenkreis der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte zählt, können Reisekosten nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte(n) beruflich tätig wird. In Abgrenzung zur beruflichen Auswärtstätigkeit ist die Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte zu verstehen. Von einer auswärtigen Beschäftigung ist deshalb immer dann auszugehen, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist.

Liegt danach eine berufliche Auswärtstätigkeit vor, weil Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte und tatsächlicher Arbeitsort auseinander fallen, darf die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und des ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkts nur vorübergehender Natur sein. Der Arbeitnehmer muss also seine seitherige regelmäßige Arbeitsstätte während dieser Zeit beibehalten und voraussichtlich auch dorthin zurückkehren. Dies ist z. B. für die vorübergehende Abordnung eines Arbeitnehmers an einen Zweigbetrieb oder im Rahmen eines Konzerns an ein anderes Konzernunternehmen zu bejahen.

Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom 1. Tag an zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist. Erfolgt eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, steht diese wie die Versetzung selbst der Annahme einer vorübergehenden Reisetätigkeit entgegen.

 
Praxis-Beispiel

Berufliche Auswärtstätigkeit bei Abordnung

Ein Versicherungsangestellter ist am Hauptsitz seiner Versicherungsgesellschaft in Stuttgart beschäftigt. Er wird für ein Jahr an einen Filialbetrieb in Freiburg abgeordnet.

Ergebnis: Die Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, weil von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt. Für die gesamte Abordnungsdauer sind Reisekostenvorschriften anzuwenden.

Wäre stattdessen eine Versetzung an das Zweigunternehmen erfolgt, wäre von Anbeginn eine neue regelmäßige Arbeitsstätte in Freiburg begründet worden, sodass auch bei in Aussichtstellung einer möglichen Rückkehr an den Hauptsitz der Firma keine unter die Reisekosten fallende Auswärtstätigkeit vorgelegen hätte.

Zeitraum von 4 Jahren kann "vorübergehend" sein

Unzweifelhaft kann auch eine längerfristige Auswärtstätigkeit von vorübergehendem Charakter sein. Bei einer Fortbildungsmaßnahme über einen Zeitraum von 4 Jahren ist der BFH noch von einer vorübergehenden Tätigkeit ausgegangen, für die während der gesamten Fortbildungsdauer Reisekosten zulässig sind.[1] Nach der Rechtsprechung ist eine Auswärtstätigkeit vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren wird, um seine berufliche Tätigkeit dort fortzusetzen. Entscheidend ist also, dass der Einsatz an einem anderen Arbeitsort nicht mit dem Wechsel seines ortsfesten Tätigkeitsmittelpunktes beim Arbeitnehmer einhergeht. Einzelheiten zur Abgrenzung von dauerhaften und vorübergehenden Auswärtstätigkeiten.[2]

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