2.1 Nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH hat die Kriterien zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte neu festgelegt. Bei den lohnsteuerlichen Reisekosten ergeben sich durch die geänderte Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte bedeutsame Unterschiede gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis.

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können.[1] Gleichzeitig kehrt der BFH mit diesen Urteilen zu seiner früheren quantitativen und qualitativen Abgrenzung des Tätigkeitsmittelpunkts zurück.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und legt für die Lohnabrechnungspraxis eine zeitlich orientierte Vereinfachungsregelung fest, die sich an der bis 2007 geltenden Faustregel orientiert.[2]

2.1.1 Neuabgrenzung des dauerhaften Tätigkeitsmittelpunkts

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Während der BFH an der bisherigen Begriffsbestimmung formal festhält, ändert sich die inhaltliche Abgrenzung, die quantitativ und qualitativ ausgerichtet wird. Er kehrt damit zu seiner früheren Rechtsauffassung zurück. Der BFH verlangt nun wieder, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten

Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen, muss der Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ein gewisses Gewicht i. S. einer zentralen Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten zukommen. Die Neudefinition verlangt, dass es sich auch nach den qualitativen Merkmalen und dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit um den Ort handelt, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat.

2.1.2 Auswirkungen für die Reisekostenabrechnung

Die inhaltliche Neubestimmung des Begriffs "Arbeitsstätte" hat für die betriebliche Reisekostenpraxis bedeutsame Auswirkungen. Für die steuerfreie Gewährung von Auslösungen durch den Arbeitgeber ergeben sich 2 grundlegende Änderungen:

  • Der ortsgebundene Mittelpunkt des Arbeitnehmers, dem zentrale Bedeutung innerhalb dessen beruflicher Tätigkeit zukommt, kann nur an einem Ort liegen. Während nach früherer Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander möglich waren, bewirkt die geänderte Begriffsdefinition, dass jeder Arbeitnehmer innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses maximal nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat.
  • Die bisherige 1-Tag-Regelung ist nicht mehr anzuwenden. Danach war aus Vereinfachungsgründen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine ortsfeste betriebliche Einrichtung durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsuchte, also 46 Arbeitgeberfahrten im Kalenderjahr durchführte.

2.2 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

2.2.1 Aufsuchen des Betriebs mit gewisser Nachhaltigkeit

Abweichend von dem Richtlinientext zur Abgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte ergibt sich durch die geänderte Rechtsprechung, dass

  • Art,
  • Umfang und
  • Inhalt der Tätigkeit

am Betriebssitz zu prüfen sind, durch die allein eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden kann. Der BFH hat den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wieder an seine frühere Definition geknüpft, die sich am Tätigkeitsumfang orientiert.

Geänderte Grundsätze zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach dieser Abgrenzung bestimmt sich der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte sowohl

  • nach den qualitativen Merkmalen als auch
  • nach dem zeitlichen Gewicht der im Betrieb zu erbringenden Arbeitsleistung.

Ein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt kann also nicht mehr allein durch Arbeitgeberfahrten vorliegen. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig und dauerhaft eine betriebliche Einrichtung immer wieder nur dazu aufsucht, um dort seine berufliche Arbeit an auswärtigen Einsatzstellen anzutreten oder zu beenden, begründet nach der geänderten Begriffsbestimmung keine regelmäßige Arbeitsstätte. Allein maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Arbeitsleistung muss an der betrieblichen Einrichtung in dem für sie charakteristischen Wesensbereich in nicht unwesentlichem Umfang auch tatsächlich ausgeübt werden. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer beispielsweise lediglich regelmäßig nur zu ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge