Das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt die alles entscheidende Frage, welche Beschäftigung an den unterschiedlichen Einsatz- und Tätigkeitsstätten eine berufliche Auswärtstätigkeit begründet. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Ansatz von Reisekosten zulässig.

Nach der BFH-Rechtsprechung, der die Reisekostendefinition in den Lohnsteuer-Richtlinien uneingeschränkt folgt[1], liegt eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.

Die Reisekostendefinition ist damit untrennbar mit der Prüfung des ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkts des Arbeitnehmers verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, ist die Gewährung von Reisekosten möglich. Die schwierige Abgrenzungsproblematik, die mit dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte verbunden ist, verlagert sich im Rahmen des Reisekostenrechts auf die für seine Anwendung bedeutsame Frage, ob die jeweilige Tätigkeit auswärts ausgeübt wird und damit den Reisekostenbegriff erfüllt.

 
Achtung

Reisekosten oder Entfernungspauschale

Die regelmäßige Arbeitsstätte entscheidet ausschließlich darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz

  • eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, oder
  • unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und ortsgebundenem Tätigkeitsmittelpunkt handelt, für die der Ansatz von Reisekosten ausgeschlossen ist.[2] Der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Firmenwagenüberlassung liegt ein geldwerter Vorteil vor.
 
Praxis-Beispiel

Berufliche Auswärtstätigkeit als einheitlicher Reisekostenbegriff

Ein Facharbeiter eines Elektroinstallateurbetriebs ist ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt, die er täglich von zuhause mit seinem Pkw aufsucht.

Ergebnis: Die Einsätze auf den Baustellen begründen eine berufliche Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer insoweit nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. Sämtliche Fahrten fallen unter die Reisekostenvorschriften. Für die Gesamtstrecke darf der Kilometersatz von 0,30 EUR dem Werbungskostenabzug beim Arbeitgeber oder steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber zugrunde gelegt werden, auch wenn die Einsatzstelle weniger als 30 km von der Wohnung entfernt ist.

Bedeutung für die Berechnung der Verpflegungspauschale

Eine weitere rechtliche Wirkung aus der regelmäßigen Arbeitsstätte ergibt sich für die Berechnung der Verpflegungspauschale.[3] Die maßgebliche Abwesenheitszeit bemisst sich nur dann ausschließlich in Bezug auf die Wohnung, wenn der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Ansonsten muss die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb erfüllt sein, je nachdem von wo die Auswärtstätigkeit angetreten wird. Im vorigen Beispiel berechnet sich die Verpflegungspauschale immer ab dem Verlassen der Wohnung, auch wenn der Elektroinstallateur ausnahmsweise über den Betrieb zur Baustelle fahren sollte.

[2]

S. Schaubild Abschn. 1.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge