Reisekosten sind

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten,

wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.[1] Wie die Begriffsbestimmung deutlich macht, richtet sich der Umfang der Reisekostenvergünstigung für berufliche Reisetätigkeiten nicht nach der Art der Auswärtstätigkeit. Die Reisekostendefinition entspricht der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung, nach der ausschließlich Mehraufwendungen begünstigt sind, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen, also durch eine berufliche Auswärtstätigkeit.

 

Der eigentliche Vorteil des einheitlichen Reisekostenbegriffs wird für die Praxis nicht durch die formelle Zusammenfassung der verschiedenen Reisekostenarten erreicht, sondern dadurch, dass für sämtliche auswärtigen Dienstgeschäfte inhaltlich und betragsmäßig einheitliche Reisekostensätze in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt werden. Nur dadurch kann das geltende Reisekostenrecht verzichten auf die streitanfällige Unterscheidung zwischen

  • Dienstreise,
  • Einsatzwechseltätigkeit und
  • Fahrtätigkeit.

Der Systemwechsel zu einer Reisekostenart mit einheitlichen Reisekostensätzen bewirkt damit hinsichtlich des Umfangs der abzugsfähigen Werbungskosten sowie des steuerfreien Arbeitgeberersatzes für sämtliche auswärtigen Dienstgeschäfte eines Arbeitnehmers den Ansatz gleich hoher Reisekostenbeträge. Alle dienstlichen Reisetätigkeiten, die im Berufsleben möglich sind, werden mit denselben Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen begünstigt – unabhängig von der jeweiligen auswärtigen Einsatz- und Tätigkeitsstätte. Damit kann ein Berufskraftfahrer, der mit seinem Lkw die ganze Woche unterwegs ist, bei gleicher Abwesenheitsdauer dieselben lohnsteuerlichen Reisekostensätze erhalten, wie der Handelsvertreter während seiner wöchentlichen Reisetätigkeit.

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