OFD Frankfurt, 20.7.2006, S 0171 A - 157 - St 53

Zu der Frage, ob eine Körperschaft, deren Satzungszweck die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Reiki (Heilen durch Handauflegen, wobei eine göttliche und universelle Energie vom Heiler auf die andere Person fließen und deren Beschwerden heilen oder zumindest lindern soll) ist, als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kommt eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft nicht in Betracht. Bei Reiki handelt es sich nicht um eine medizinische Therapiemethode, sondern um eine esoterische Heilslehre.

 

Normenkette

AO 1977 § 52

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