FinMin Brandenburg, 29.11.2013, 45 - FD 2700.3 - 2013#001

Mit dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” vom 20.2.2013 (BGBl 2013 I S. 285) werden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht.

Nach Artikel 3 dieses Gesetzes wird § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes ab 1.1.2014 wie folgt gefasst:

„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.”

Für die Gewährung der Verpflegungspauschale ist der neue § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 3 und für den Wohnungsbegriff § 9 Absatz 4a Satz 4, zweiter Halbsatz EStG maßgebend. § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 4 EStG lautet:

„(4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.

3Diese beträgt

  1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.”

Zur Problematik der steuerlichen Behandlung von Reisekosten hat das Bundesministerium der Finanzen mit seinem Schreiben vom 30.9.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004 vorläufige Lohnsteuerrichtlinien erlassen; die Auswirkungen auf das Reisekostenrecht werden nachstehend bekannt gegeben.

 

1. Gesetzliche Definition „erste Tätigkeitsstätte”

Kernpunkt der ab 1.1.2014 in Kraft tretenden Neuregelungen im Einkommensteuerrecht ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte/Dienststätte tritt. Diese Änderung der Begriffsdefinition wird im Reisekostenrecht nachvollzogen.

Jeder Beschäftigte kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber/Dienstherrn. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien (siehe Nummer 1.5) herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Beschäftigte in einer der in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtung dauerhaft tätig werden soll.

 

1.1 Tätigkeitsstätte

Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Das häusliche Arbeitszimmer, der Tele-Arbeitsplatz oder Ähnliches des Beschäftigten ist – wie bisher – keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers/Dienstherrn oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.

 

1.2 Zuordnung mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Beschäftigte einer solchen Tätigkeitsstätte/Dienststätte dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EStG). Ist der Beschäftigte nur vorübergehend einer Tätigkeitsstätte/Dienststätte zugeordnet, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte/Dienststätte. Die dauerhafte Zuordnung des Beschäftigten wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EStG). Diese gilt für Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden sind. Die Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Beschäftigten beziehen und das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllen.

Sofern ein Beschäftigter in einer vom Arbeitgeber/Dienstherrn festgelegten Tätigkeitsstätte/Dienststätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, kann der Arbeitgeber/Dienstherr den Beschäftigten zu dieser Tätigkeitsstätte/Dienststätte zuordnen; auf die Qualität des T...

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