Die Investitionsprämie unterliegt nicht sofort, sondern erst infolge der Minderung der Abschreibungen für das Wirtschaftsgut der Besteuerung. Wurden die Anschaffungs-/Herstellungskosten einer begünstigten Investition in der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E berücksichtigt, soll die AfA nach § 7 EStG für die begünstigte Investition – mithin die begünstigten Wirtschaftsgüter – ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten vorzunehmen sein.

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