Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch auf die Klimaschutz-Investitionsprämie soll nach § 5 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E

  • grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung der begünstigten Investitionen,
  • für vor dem 1.1.2028 entstandene Teilherstellungskosten oder geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition am 31.12.2027

entstehen.

Antragstellung: Der Antrag ist außerhalb des Steuererklärungsverfahrens und spätestens bis zum 31.12.2029 bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt elektronisch zu stellen sein. Im Förderzeitraum sollen maximal 2 Anträge auf Investitionsprämie je Anspruchsberechtigten gestellt werden dürfen, wobei die für den betreffenden Antrag relevante Bemessungsgrundlage jeweils mind. 50.000 EUR betragen muss (§ 5 Abs. 1, 3 Klimaschutz-InvPG-E).

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