Neben die Zinsschranke soll eine weitere Regelung zur Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen treten. Die in § 4l EStG-E vorgesehene sog. Zinshöhenschranke soll für den Abzug von Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten und ist dabei beschränkt auf Fälle, in denen der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, keiner wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht oder dieser Staat nicht zur Amtshilfe i.S.d. §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 StAbwG verpflichtet ist. Beachten Sie: Die Voraussetzungen für eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit entsprechen den Vorgaben von § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 AStG für den Substanztest für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung.

Begrenzung: Ist der Anwendungsbereich der Regelung eröffnet, soll der Abzug der Zinsaufwendungen auf einen Höchstsatz i.H.d. um 2 % erhöhten Basiszinssatzes nach § 247 BGB begrenzt sein. Zum 1.1.2023 hätte dieser Höchstzinssatz laut Entwurfsbegründung 3,62 % betragen (bei einem Basiszinssatz von 1,62 %).

Wird nachgewiesen, dass

  • sowohl der Gläubiger
  • als auch die oberste Muttergesellschaft

das Kapital bei sonst gleichen Umständen jeweils nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätte erhalten können, soll als Höchstsatz stattdessen der günstigste Zinssatz gelten, den der Gläubiger oder die oberste Muttergesellschaft hätte erzielen können.

Beachten Sie: Die oberste Muttergesellschaft i.S.d. Regelung ist die oberste Muttergesellschaft i.S.d. zukünftigen § 4 Abs. 3 MinStG (vgl. Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (sog. Pillar 2).

Anwendung: Die neue Regelung soll ab dem VZ 2024 zur Anwendung kommen.

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