Nur der Vollständigkeit soll angemerkt werden, dass die Gefahr der "Doppelerstattung" die das FG Münster anspricht, nicht nur im Fall der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Leistenden besteht. Da eine Insolvenz nicht zwingend zur (sofortigen) Abwicklung/Beendigung eines Unternehmens führen muss, besteht diese Gefahr auch im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden.[87]
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