Nur der Vollständigkeit soll angemerkt werden, dass die Gefahr der "Doppelerstattung" die das FG Münster anspricht, nicht nur im Fall der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Leistenden besteht. Da eine Insolvenz nicht zwingend zur (sofortigen) Abwicklung/Beendigung eines Unternehmens führen muss, besteht diese Gefahr auch im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden.[87]

[87] Nota bene können sich ähnliche Verzerrungen auch bei einer Korrektur nach § 14c Abs. 1 UStG ergeben. Der Leistende berichtigt seine Steuerschuld, erhält das Geld von seinem FA und zahlt den Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurück; dessen Veranlagung für den Zeitraum, in dem er die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer geltend gemacht hat, ist aber schon bestandskräftig, so dass er den Betrag nicht mehr an sein FA zurückzahlen muss.

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