Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde: Vor nunmehr etwas mehr als 15 Jahren entschied der EuGH, dass sich aus den Grundsätzen des Mehrwertsteuerrechts, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz,[1] für den Empfänger einer Dienstleistung ein (direkter) Erstattungsanspruch[2] – der sog. Reemtsma-Anspruch – gegen die Finanzverwaltung ergebe, wenn er zu Unrecht Mehrwertsteuerbeträge an den Leistenden gezahlt hat, sein Geld später aber von diesem nicht mehr zurückbekommen kann. Zwar müsse der Leistungsempfänger zunächst versuchen, das Geld vom Leistenden wiederzuerlangen. Sei dies aber "unmöglich oder übermäßig erschwert" könnten es die Grundsätze des Mehrwertsteuerrechts gebieten, dass der Leistungsempfänger einen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Die Mitgliedstaaten müssten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es ihm ermöglichten, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen.[3]

[1] Der den Steuerpflichtigen angemessene (gerichtliche) Rechtsschutzmöglichkeiten garantiert.
[2] Die Frage, ob es sich um einen Steuervergütungs- oder Steuererstattungsanspruch handelt, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Es wird hier wie im Folgenden von "Erstattungen" gesprochen, ohne dass dies als verfahrensrechtlich abschließende Wertung zu betrachten ist.
[3] EuGH v. 15.3.2007 – C-35/05 – Reemtsma, UR 2007, 343 Rz. 42. S. auch z.B. EuGH v. 15.12.2011 – C-427/10 – Banca Antoniana Popolare Veneta SpA, UR 2012, 184 Rz. 28; EuGH v. 26.4.2017 – C-564/15 – Farkas, UR 2017, 438 Rz. 53; EuGH v. 11.4.2019 – C-691/17 – PORR Epitesi Kft, UR 2019, 502 Rz. 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge