Sukzessive Übertragungen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf Neugesellschafter innerhalb von 10 Jahren sind zusammenzurechnen. Soweit ein Neugesellschafter einen Anteil der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft an einen weiteren Neugesellschafter oder Altgesellschafter veräußert, ist dieser bei der Ermittlung des %-Satzes nicht mitzuzählen.

Übertragungen von mindestens 90 % der Anteile, die in einem Rechtsakt vollzogen werden, vollziehen sich in einer logischen Sekunde, also immer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Der 10-Zeitraum ist für jedes Grundstück im Vermögen der Kapitalgesellschaft selbständig zu beurteilen.[1]

[1] Wegen weiterer Einzelheiten und Besipielen vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 821, unter 6.

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