Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter[1]

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer

  • Gründungsgesellschafter ist,
  • vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums[2] beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG beteiligt war.

Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb des 10-Jahreszeitraums[3] erfolgen.

Mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter[4]

Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften

  • im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war
  • vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums[5] beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war.

Eine Gesellschaftsstruktur, bei der eine Personengesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, wird als doppelstöckige Personengesellschaft bezeichnet. Ist oberhalb der beteiligten Personengesellschaft mindestens eine weitere Personengesellschaft beteiligt, liegt eine mehrstöckige Personengesellschaft vor.

Ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der beteiligten Personengesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt in die grundbesitzende Personengesellschaft innerhalb des 10-Jahreszeitraums[6] erfolgen.[7]

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