Bei der steuerlichen Beurteilung muss zwischen Alt- und Neugesellschaftern unterschieden werden.

2.3.1 Altgesellschafter

Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter[1]

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer

  • Gründungsgesellschafter ist,
  • vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums[2] beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG beteiligt war.

Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb des 10-Jahreszeitraums[3] erfolgen.

Mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter[4]

Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften

  • im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war
  • vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums[5] beteiligt war,
  • im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  • bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war.

Eine Gesellschaftsstruktur, bei der eine Personengesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, wird als doppelstöckige Personengesellschaft bezeichnet. Ist oberhalb der beteiligten Personengesellschaft mindestens eine weitere Personengesellschaft beteiligt, liegt eine mehrstöckige Personengesellschaft vor.

Ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der beteiligten Personengesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt in die grundbesitzende Personengesellschaft innerhalb des 10-Jahreszeitraums[6] erfolgen.[7]

2.3.2 Neugesellschafter

Unmittelbar beteiligter Neugesellschafter[1]

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am Grundstück der Personengesellschaft

  • durch Beitritt,
  • infolge (Teil-)Abtretung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen oder
  • aufgrund von Umwandlungsvorgängen mit Ausnahme der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung

einrückt.

Mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter[2]

Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer durch

  • Eintritt,
  • Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts oder
  • einen Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz

einer Personengesellschaft beitritt, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, und dadurch in die Mitberechtigung am Grundstück einrückt.

2.3.3 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Alt- oder Neugesellschafter der Kapitalgesellschaft in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft[2]

Nicht die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, sondern nur die Kapitalgesellschaft selbst kann unmittelbare oder mittelbare Alt- oder Neugesellschafterin in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft sein.

Eine als Altgesellschafterin geltende unmittelbar oder mittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft wird in vollem Umfang zur fiktiven Neugesellschafterin, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an ihr unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 90 % ändern.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalgesellschaft den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllen würde.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalgesellschaft wird fiktive Neugesellschafterin[4]

An einer grundbesitzenden OHG sind A zu 85 %, B zu 10 % und die C-GmbH zu 5 % beteiligt. Die ...

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