Die Sanierungs- und Insolvenzberatung ist eine vereinbare Tätigkeit gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.[1] Die Tätigkeit bewegt sich an der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Krisenmanagement erfordert betriebswirtschaftliche, steuer-, arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kenntnisse. Der Steuerberater muss geeignete Partner aus anderen Fachdisziplinen einbinden, wenn er den notwendigen Sachverstand in Spezialfragen nicht aufweist.

Die Überschuldungsprüfung und die Erstellung einer Fortbestehensprognose sowie die Beratung zur möglichen Beseitigung der bilanziellen und rechtlichen Überschuldung sind oft die ersten Schritte eines langfristigen Sanierungs- und Reorganisationskonzepts und für den Steuerberater ohne weiteres erlaubt. Bei der Erstellung von Stundungsvereinbarungen, Rangrücktrittserklärungen etc. sollte er dem Mandanten raten, einen Anwalt zusätzlich zu beauftragen.

Die Zulässigkeit der Sanierungsberatung orientiert sich am Inhalt des § 5 Abs. 1 RDG, da diese interessanterweise anders als die Fördermittelberatung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG nicht ausdrücklich im RDG angesprochen wird.

Im Hinblick auf die meist betriebswirtschaftliche Ausbildung des Steuerberaters können die erforderlichen Rechtskenntnisse, die bei der Sanierung zu beachten sind, unterstellt werden. Aus diesem Grund wird der Steuerberater wohl neben der Darstellung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten die rechtlichen Voraussetzungen/Mittel zur erfolgreichen Krisenbeseitigung (z.  B. die Schritte bei der Durchführung der Kapitalerhöhung bei der GmbH oder die Möglichkeiten des Betriebsübergangs nach § 613a BGB) in allgemeiner Form erläutern dürfen und im Interesse des Mandanten auch müssen. Bei der konkreten rechtlichen Umsetzung darf der Steuerberater nicht aktiv teilnehmen (z.  B. nicht die Beratung über die Kündigungsvoraussetzungen von Arbeitnehmern des Mandanten prüfen).[2]

Ein Sanierungsberater ist nicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife der Schuldnerin verpflichtet, sofern er mit konkreten, abschließend aufgelisteten Leistungspflichten unter Ausschluss steuerlicher und rechtlicher Angelegenheiten beauftragt wurde.[3]

Das Haftungsrisiko des Steuerberaters gerade bei der Insolvenznähe des Mandanten ist extrem hoch (z.  B. strafrechtlich relevante Beihilfe zur Insolvenzverschleppung).[4] Im eigenen Interesse sollten hier Steuerberater und Anwälte immer Hand in Hand arbeiten. Es besteht die Hinweispflicht des Steuerberaters auf das Vorliegen der Insolvenzgründe und er sollte die Mandanten warnen, insbesondere GmbH-Geschäftsführer.

[5] Das LG Tübingen hat dazu Stellung genommen, unter welchen Bedingungen ein Steuerberater, der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellt, haftet, wenn es zu einer verspäteten Insolvenzantragstellung des Mandanten kommt. Zudem ging das LG Tübingen der Frage nach, wem gegenüber bzw. in welchem Umfang solchermaßen gehaftet wird.[6]

Steuerberater sollten bei Sanierungsberatungen auf zeitnaher Honorierung bestehen.

 
Praxis-Tipp

Voraussetzungen der Annahme einer bargeschäftsähnlichen Lage bei Zahlungen an einen Steuerberater

Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise können nach den von der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung entwickelten Grundsätzen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs privilegiert sein, wenn der Schuldner den Berater mit den für eine Sanierung erforderlichen Tätigkeiten beauftragt hat, die von dem Berater hierzu entfalteten Tätigkeiten als Sanierungsbemühungen geeignet sind und schon bei der Beauftragung des Beraters aus objektiver Sicht konkrete Ansätze für eine Sanierungschance bestehen. Wenn sich jedoch im Verlauf der Tätigkeiten des Sanierungsberaters herausstellt, dass keine erfolgversprechende Sanierung möglich ist, liegt in der Vergütungszahlung keine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung, die der Gläubigergesamtheit nützt.

Zur Darlegung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung muss der Steuerberater, wenn der Vergütung keine Pauschalgebühren, sondern Stunden- oder Tagessätze zugrunde liegen, den tatsächlichen zeitlichen Aufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, indem er stichwortartig niederlegt, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines konkreten Zeitraums verrichtet hat. Hierbei sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten erforderlich.[7]

Da sich das Tätigkeitsfeld Sanierungsberatung immer auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung bewegt, insbesondere dann, wenn sich die Beratung nicht aus dem laufenden Mandat ergibt, wird ein Versicherungsschutz von den (meisten) Versicherungen oft nicht gewährt. Im Übrigen gewährten die Versicherer Deckung nur, soweit die Grenzen zur unerlaubten Rechtsberatung nicht überschritten wurden. Als Unterform der wirtschaftlichen Beratung, die von der Berufshaftpflichtversicherung erfasst ist, ist die Sanierungs- und Insolvenzberatung versicherungsrechtlich abgedeckt, soweit sie berufsüb...

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