Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt (§ 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 152 Abs. 4 S. 1 AO). Bei Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO regelt § 152 Abs. 4 S. 3 AO a.F. bislang, dass der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen ist.

Ab 1.1.2024 ist der Verspätungszuschlag in Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen (§ 152 Abs. 4 Satz 3 AO).

Übergangsregelung: Auch hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Nach Art. 97 § 39 Abs. 1 EGAO ist § 152 Abs. 4 S. 3 AO in der am 1.1.2024 geltenden Fassung erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse bei Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (§ 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 149 AO, ggf. i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Eine individuelle Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Neuregelung zum Verspätungszuschlag in nicht beratenen Fällen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2023 und in beratenen Fällen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2022 anzuwenden ist.

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