Andere Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins müssen einer Beratungsstelle zugeordnet werden, wenn sie Hilfe in Steuersachen leisten.[1] Das gilt nicht für Mitarbeiter, die lediglich Hilfsdienste (Schreibarbeiten, Aktenablage) durchführen oder für zentrale Dienste (Schulung, EDV-Fragen, Dokumentation) eingesetzt werden und sich nicht unmittelbar mit Einzelfällen beschäftigen. Die in den Beratungsstellen tätigen Mitarbeiter sind wegen ihrer organisatorischen Eingliederung und der Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer anzusehen. Sie können Arbeitnehmer des Vereins oder des Beratungsstellenleiters sein. Sie sind der Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 StBerG mitzuteilen.

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