Der Vorstand hat der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen:

  • jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch die Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung.[1] Der Meldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Beschlussfassung beizulegen,
  • den Prüfungsbericht der Geschäftsprüfung innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt.[2]

Der für die Belegenheit der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde sind nach § 23 Abs. 4 StBerG folgende Anzeigen zu machen:

  • über die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle (Nr. 1),
  • über die Bestellung und Abberufung eines Beratungsstellenleiters (Nr. 2),
  • über sonstige Personen, denen sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient (Nr. 3).

Die Unterlassung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.[3] Die Anzeigen über die Eröffnung von Beratungsstellen und die Bestellung von Beratungsstellenleitern müssen der Aufsichtsbehörde vor Beginn der Tätigkeit vorliegen, da die Beratungsstelle ihre Arbeit erst aufnehmen darf, wenn sie in das dort geführte Verzeichnis eingetragen ist.[4]

Eine geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine künftig elektronisch zu führen ist.[5]

[5] Art. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlich geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe v. 26.6.2023.

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