Stellt sich die Chance, einen Rennpreis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme am Rennen dar, so kommt es für die Beantwortung der Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass ein auf die Erzielung von Rennpreisen gerichtetes Unternehmen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erzielen kann, nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist.

Abgrenzung zur Liebhaberei: Eine geringe Wahrscheinlichkeit, nachhaltig Gewinne zu erzielen, ist allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob eventuell Liebhaberei vorliegt, von Bedeutung.

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