Geld oder Geldeswert: Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 EStG zufließen. Wertzugänge in Geldeswert sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit – wie durch § 8 Abs. 2 EStG zum Ausdruck gebracht – eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zu Folge haben[14].

Geldwerte Güter sind zumindest solche Vorteile, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können[15]. Dazu zählen u.a. auch Renovierungs- und Sanierungsleistungen, sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände,

  • die i.R.d. "sonstigen Einkünfte" zugewendet werden,
  • die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können und
  • die zu einer objektiven Bereicherung führen.

Bewertung: Die Einnahmen durch die erhaltenen Sachbezüge sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 EStG). Die Höhe der geldwerten Güter wird gem. § 162 Abs. 1 AO regelmäßig im Wege der Schätzung ermittelt, wobei Ziel der Bewertung die Ermittlung der beim Empfänger eingetretenen objektiven Bereicherung ist.

Objektive Bereicherung: Objektiv bereichert ist der Empfänger um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für geldwerte Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden müsste[16]. Der Wert richtet sich weder nach den eigenen Aufwendungen des Leistenden noch nach den subjektiven Vorstellungen des Zuwendungsempfängers[17].

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