Gesamtabwägung sämtlicher Indizien: Bei der Beurteilung der Steuerpflicht ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Dabei sprechen folgende Anhaltspunkte, die nicht kumuliert vorliegen müssen, für steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG[12]:

  • Das erwerbswirtschaftliche Verhalten des Kandidaten ist auslösendes Moment für die Gewinnchance.
  • Das Preisgeld wird vorwiegend für die Mitwirkung oder Selbstdarstellung des Kandidaten gewährt.
  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.
  • Der Sendung geht ein Casting-Verfahren voraus, dessen Verlauf und Ergebnis ausgestrahlt werden.
  • Dem Teilnehmer wird ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Vergleichbares vorgegeben oder er wird bei der Verrichtung alltäglicher Dinge seines Lebens (ggf. in einem anderen Umfeld) gefilmt.
  • Voten des Publikums/einer Jury sind durch das Verhalten des Kandidaten maßgeblich beeinflussbar, d.h. die Zufallskomponente unterbricht den Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Kandidaten und dem Preisgeld nicht.
  • Neben der Chance auf den Gewinn erfolgt eine hiervon unabhängige Zahlung/Leistung, die z.B. von der Teilnahmedauer abhängig ist oder es wird ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.
  • Das Sende-/Veranstaltungsformat sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen.
  • Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

Beraterhinweis Liegen nach den o.g. Kriterien Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG vor, sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert steuerpflichtig, die der Steuerpflichtige für seine Teilnahme an der Fernsehshow erhält. Dazu gehören auch Sachgewinne, z.B. Autos, Schmuck, Kleider, Reisen, Handwerkerleistungen, Unterkunftskosten etc. Diese sind einzeln zu bewerten und mit dem um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG anzusetzen.

Werbungskosten: Die nach den gesetzlichen Regelungen abziehbaren Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Einnahmen, soweit dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Analog der Regelung in R 9.1 Abs. 4 S. 2 LStR 2023 sind die als steuerpflichtige Einnahme erfassten Sachbezüge mit dem entsprechenden Wert als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige durch den Erhalt dieser Sachbezüge die entsprechenden Aufwendungen erspart hat (z.B. zu prüfen bei Sachbezug "Unterkunft").

[12] Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg v. 23.4.2021 – 34 - S 2257 - 2015#003, juris.

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