Darum geht es Sofortmaßnahmen Das müssen Sie beachten
Kündigungsschreiben inhaltlich prüfen Lesen Sie die Kündigungserklärung aufmerksam durch.
  • Werden die Kündigungsgründe genannt und sind diese zutreffend? Grundsätzlich genießt der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz. Es steht ihm aber frei, sich zu Vorwürfen zu äußern oder Missverständnisse klarzustellen.
  • Das Geschäftsführerdienstverhältnis besteht aus 2 Teilen:

    1. aus der Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft

      und

    2. aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

    Hierbei handelt es sich um voneinander getrennte Rechtsverhältnisse, die auch jeweils voneinander getrennt zu beenden sind. Wurde nur die Abberufung erklärt, so besteht das Dienstverhältnis weiter, sodass regelmäßig auch Ihre Bezüge weiter anfallen. Wurde hingegen nur der Anstellungsvertrag gekündigt, sind Sie – zumindest gegenüber Außenstehenden – noch immer vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft und haben auch weiterhin Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

  • Bei einer Kündigung zu einer Kündigungsfrist bestehen Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführer bis zur Fristerreichung weiter.
Wirksamkeit der Kündigung ­ prüfen Ermitteln Sie, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam oder nichtig ist.
  • Für die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Diese kann die Abberufung nur durch Versammlung und Beschlussentscheiden. Für den Fall des Bestehens eines Aufsichtsrats geht die Befugnis, den Geschäftsführer abzuberufen und zu kündigen, oft auf diesen über. Bestehen Sie unbedingt darauf, den Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats vorgelegt zu bekommen.
  • Keinesfalls kann die Kündigung durch einen Mit-Geschäftsführer allein oder gar einen der Gesellschafter ohne wirksame Entscheidung der zuständigen Gremien ausgesprochen werden. Sie bleiben in diesen Fällen bis auf Weiteres Geschäftsführer.
  • Haben Sie den Beschluss in Händen, überprüfen Sie, ob die Versammlung wirksam einberufen und beschlussfähig[1] war. Die Voraussetzungen der Beschlussfassung finden Sie regelmäßig im Gesellschaftsvertrag. Sind keine konkreten Regelungen enthalten, entscheidet die Gesellschafterversammlung – soweit wirksam einberufen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Liegt kein wirksamer Beschluss vor, ist die Kündigung unheilbar formnichtig und damit Ihnen gegenüber unwirksam.
  • Sofern Sie neben Ihrer Geschäftsführerstellung auch als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt und darüber hinaus noch vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sein sollten, gilt folgende Besonderheit: Im Falle einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Kündigungsfrist können Sie über den Beschluss zu Ihrer Abberufung in der Gesellschafterversammlung mitstimmen. Sind Sie aufgrund der Stimmverhältnisse in der Lage, die Entscheidungen der Versammlung zu blockieren (Sperrminorität), wird Ihre Abberufung regelmäßig scheitern, da Sie dagegen stimmen können.
  • Im Falle einer außerordentlichen Kündigung haben Sie hingegen kein Stimmrecht. Auch dann nicht, wenn Sie 50 % oder mehr der Anteile der Gesellschaft halten und diese faktisch beherrschen. Jedoch ist in diesen Fällen die Kündigung nur dann wirksam, wenn die Vorwürfe zutreffend sind.
  • Regelmäßig sind solche Beschlüsse unwirksam, zu denen Sie als Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen wurden, unabhängig davon, ob Sie stimmberechtigt sind oder nicht. Auch wenn Sie nicht abstimmen dürfen, haben Sie das Recht mitzureden.
  • Die Kündigung des Geschäftsführers erfolgt grundsätzlich formfrei. Zum Teil ist in den Geschäftsführeranstellungsverträgen aber die Schriftform der Kündigung vorausgesetzt. Prüfen Sie, ob diese Formvoraussetzungen vorliegen. Schriftform bedeutet eine identifizierbare Unterschrift mit nasser Tinte auf Papier (nicht E-Mail, Messenger-Dienst etc.)
Wehren Sie sich gegen die Kündigung Setzen Sie sich schnellstmöglich mit einem auf das Gesellschaftsrecht und/oder Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung.

Nachdem die ersten Schritte erledigt sind, ist besondere Eile geboten, denn für das gerichtliche Verfahren laufen verschiedene Fristen. Versuchen Sie daher möglichst frühzeitig, nicht später als 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, einen Termin bei einem Anwalt Ihres Vertrauens zu sichern. Hierbei sollten Sie insbesondere folgende Unterlagen mitbringen, sie bestenfalls dem Rechtsanwalt sogar vorher per Telefax oder Mail (eingescannt) zukommen lassen:

  • Eine aktuelle Satzung der Gesellschaft (kostenlos im Internet erhältlich)
  • Einen aktuellen Handelsregisterauszug (kostenlos im Internet erhältlich)
  • Ihren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in seiner aktuellen Fassung
  • Den Gesellschafterbeschluss über Ihre Abberufung sowie, soweit vorhanden, ein Versammlungsprotokoll
  • Soweit vorhanden, Ihre früheren, dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vorangegangenen Arbeitsverträge

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