Kommentar
Der Prüfungszeitraum einer Außenprüfung darf zur Überprüfung vortragsfähiger Verluste auch auf die Verlustentstehungsjahre ausgedehnt werden, wenn der aus diesen Zeiträumen verbleibende Verlustabzug gesondert festgestellt worden ist.
Es ist nicht entscheidungserheblich, ob seit der Einführung der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags über den Verlust im Abzugsjahr zu entscheiden ist. Die gesonderte Feststellung ist zu ändern, wenn sich der verbleibende Verlustvortrag ändert. Soweit eine gesonderte Feststellung mangels gesetzlicher Regelung bis 1989 unterblieben ist, sind die Ergebnisse der Veranlagungszeiträume vor 1990 dennoch „Besteuerungsgrundlage”. Die Ermittlung dieser Besteuerungsmerkmale ist einer der zulässigen Tatbestände zur Erweiterung des Regelprüfungszeitraums bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben.
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