Leitsatz

Es ist unzulässig, eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Mit Bescheid vom 2.9.2012 ordnete das für eine Betriebsstätte zuständige Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Betriebsstätte an. Gegenstand der Prüfung sollte laut der Prüfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken dürfe. Für die Umsatzsteuer sei nämlich da Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zuständig und nicht das Betriebsstättenfinanzamt. Das Finanzamt widersprach dem, es führte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelmäßig ein Zusammenhang, sodass hier eine Überprüfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem FG.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg, da das FG ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage für den Erlass der Prüfungsanordnung seien die §§ 193 ff. AO, die für die Lohnsteuer-Außenprüfung in Teilbereichen durch § 42f EStG modifiziert werden würden. Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteuer-Außenprüfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem dürften auch solche Steuer geprüft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stünden. Dies gelte indes nicht für die Umsatzsteuer, da für diese eine solche Annexzuständigkeit nicht bestünde. Demgemäß dürfe ein örtlich unzuständiges Finanzamt nicht von vornherein Umsatzsteuerfragen mit in die Prüfung einbeziehen. Sofern allerdings im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung Feststellungen getroffen werden würden, die für andere Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, relevant seien, sei das Finanzamt nicht gehindert, diese Feststellungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

Hinweis

Es ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unstreitig, dass sich eine Lohnsteuer-Außenprüfung auf die Prüfung der im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehenden Pflichten erstreckt (zu einzelnen Pflichten s. Paetsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 42f EStG Rz. 14). Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Prüfung auch auf solche Steuern erstrecken kann, die im einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen. Dies betrifft insbesondere die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage (Paetsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 42f EStG Rz. 16). In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist dem hier beklagten Finanzamt zugute zu halten, dass oftmals ein enger Zusammenhang zwischen lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen besteht, sodass es durchaus nicht abwegig erscheint, einzelne umsatzsteuerliche Fragen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu prüfen. Allerdings ist der Anwendungsrahmen des § 42f EStG klar gesetzlich definiert, sodass für eine Überprüfung der Umsatzsteuer kein Raum besteht. Hierfür stehen andere gesetzliche Möglichkeiten für die Finanzverwaltung zur Verfügung. Insofern ist das Urteil zutreffend. Allerdings erscheint es auch richtig, dass natürlich Erkenntnisse, die der Prüfer im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden können. Insofern dürften sich die Auswirkungen dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus in Grenzen halten. Das FG hat die Revision gegen das Urteil nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zum Zwecke der Rechtsfortbildung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2014, 7 K 7058/13

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