Leitsatz

Eine an eine KG gerichtete Prüfungsanordnung erfasst auch die stillen Gesellschafter. Zudem kann eine Betriebsprüfung auch bereits begonnen haben, wenn allgemein über das Geschäft der Gesellschaft gesprochen wird.

 

Sachverhalt

Gestritten wurde über einen Sachverhalt, der das Veranlagungsjahr 1979 betraf. In diesem Jahr wurde eine GmbH & Co. KG gegründet. Diese Gesellschaft betrieb die Vorbereitung und die Erschließung von Bodenschätzen, vor allem in den USA und Kanada. Hierfür beteiligte sich die GmbH & Co. KG an kanadischen Personengesellschaften. Das Kapital hierfür wurde bei der GmbH & Co. KG dadurch eingeworben, dass sie sich an dieser Personen als stille Gesellschafter beteiligten.

1982 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung anordnet. In der Prüfungsanordnung wurde nur die GmbH & Co. KG genannt, nicht die stille Gesellschaft. Im Dezember 1982 kam es zu Besprechungen in den Räumen der Gesellschaft, die den geplanten Ablauf der Prüfung, die voraussichtlichen Prüffelder sowie allgemeine Themen zum Gegenstand hatten. Diverse Unterlagen wurden im Jahr 1983 angefordert.

Aufgrund dieser Prüfungsunterlagen verneinte das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht. Hiergegen wandten sich die Kläger im Jahr 1991, das Finanzamt wies den Einspruch im Jahr 2004 zurück, sodass Klage zu erheben war. Die Kläger führten im Wesentlichen an, in der Prüfungsanordnung sei fälschlicherweise die stille Gesellschaft nicht als Adressat genannt. Auch sei hier für den Bescheid 1979 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Außenprüfung hier keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätte. Tatsächlich habe die Prüfung erst 1985 begonnen, zuvor seien nur allgemeine Unterlagen angefordert worden.

 

Entscheidung

Die Klage wurde in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, urteilte das Gericht. Zunächst sei die Prüfungsanordnung wirksam ergangen. Sowohl die KG als auch die stille Gesellschaft seien Adressat gewesen, da eine Prüfungsanordnung, die die Gewinnfeststellung einer atypischen stillen Gesellschaft betrifft, an den Geschäftsinhaber zu richten sei. Auch sei mit der Prüfung bereits im Dezember 1982 begonnen worden. Dies sei durch die Besprechung im Dezember 1982 erfolgt. Zwar sei hier zunächst über allgemeine Themen gesprochen worden, doch sei aus dem Teilnehmerkreis ersichtlich, dass es sich hier nicht lediglich um unwesentliche Vorbereitungshandlungen gehandelt habe. Diese Ablaufhemmung sei auch nicht entfallen, obwohl die Prüfungshandlungen erst im Januar 1985 fortgeführt wurden.

Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO liegen nicht vor, da es nicht zu einer Unterbrechung der Prüfung untermittelbar nach Beginn gekommen sei. Die Prüfer hätten nur nicht vor Ort geprüft. Im Übrigen sei die lange Verzögerung nicht von der Finanzverwaltung zu vertreten. Nach Aktenlage sei die Verzögerung aus der Sphäre der KG verursacht worden, da diese ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei.

 

Hinweis

An der Entscheidung verwundert zunächst die Länge des Verfahrens. Auch wenn die Hintergründe nicht bekannt sind, erscheint es doch sehr ungewöhnlich, dass eine Einspruchsentscheidung 14 Jahre auf sich warten lässt und im Jahr 2010 ein Verfahren entschieden wird, welches das Veranlagungsjahr 1979 betrifft. Eine solche Verfahrensdauer ist eigentlich nicht tragbar. In rechtlicher Hinsicht bietet das Urteil einen "bunten Strauß" von Themen, von denen lediglich 2 verfahrensrechtliche Fragen kurz zu würdigen sind.

Zum einen urteilte das Gericht, die Prüfungsanordnung, die an die KG gerichtet sei, umfasse auch die stille Gesellschaft. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH[1]. Insofern bestand für den Kläger hier wenig Aussicht auf Erfolg.

Interessant an dem Urteil sind insbesondere die Ausführungen zu § 171 Abs. 4 AO. Diese Bestimmung normiert, wann der Beginn einer steuerlichen Außenprüfung zur Ablaufhemmung einer Festsetzungsverjährung führt und wann nicht. Dabei ging das FG zunächst davon aus, dass vor Ablauf des Jahrs 1982 mit der Prüfung begonnen wurde, obwohl zunächst im Wesentlichen anscheinend allgemeine Fragen zum Geschäftsmodell im Vordergrund standen (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies erscheint vertretbar, da gerade bei einem komplexen Geschäft und einer komplexen rechtlichen Struktur den Prüfern zu Beginn der Prüfung eine Einarbeitungsphase zugestanden werden muss, die aber gleichwohl bereits zur Prüfung zu zählen ist.

Sodann kam das FG zu der Überzeugung, dass die Prüfung nicht unmittelbar nach Beginn für mindestens 6 Monate unterbrochen wurde, obwohl anscheinend das gesamt Jahr 1984 keine Prüfung vor Ort erfolgte. Hier ließe sich wohl auch eine andere Ansicht vertreten, wenngleich anzuerkennen ist, dass weiteres Tatbestandsmerkmal die Unterbrechung "unmittelbar nach Beginn" ist und die Prüfer das gesamte Jahr 1983 mit Prüfungshandlungen verbracht haben. Zudem "rettet" sich das FG über diese Klippe mit dem Hinweis, in jedem Fall sei die Unterbrechun...

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