Rz. 7

Zur Sicherung der Unabhängigkeit im Allgemeinen und zum Ausschluss der Gefahr von Selbstprüfungen sowie Interessenvertretungen im Besonderen verbietet Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO aus subjektiver, objektiver und zeitlicher Sicht die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO führt die verbotenen Nichtprüfungsleistungen (sog. Blacklist) detailliert auf.[1] Der deutsche Gesetzgeber hatte ursprünglich von dem Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 5 Abs. 2 EU-APrVO Gebrauch gemacht und die Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen zugelassen. Auch diese Regelung wurde durch das FISG mit Wirkung vom 1.7.2021 mit dem Ziel zurückgenommen,[2]

die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals weiter zu stärken.

 

Rz. 8

Allerdings wird das generelle Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen im Hinblick auf die Steigerung der Prüfungsqualität in der Literatur kritisch gesehen, da insbesondere die aus Beratungsleistungen entspringenden zusätzlichen Informationen über das Unternehmen auch für die Abschlussprüfung nützlich sind und deren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erhöhen.[3]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch 2021, Kap. B Rz. 49 ff.
[2] Im Zuge der Novellierungen wurde § 319a a. F. HGB aufgehoben.
[3] Vgl. Quick/Schwarz/Rohatschek, IRZ 2021, S. 361 f.

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