Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialgesetzen, insb. dem AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, soweit dies gesetzlich notwendig oder zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt für den VZ 2021 auf den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV. Die seit 2018 bestehende "Dreiteilung der Formulare" wurde auch für den VZ 2021 beibehalten. Auch für den VZ 2021 haben sich Änderungen ergeben, welche im Wesentlichen die Anlage KAP 2021 betreffen. Hervorzuheben sind diesbezüglich die Änderungen der Eintragungsmodalitäten hinsichtlich der Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Des Weiteren wurden die amtlichen Formulare redaktionell auf den VZ 2021 fortgeschrieben und die Anleitungen zur Anlage KAP 2021 und Anlage KAP-INV 2021 aktualisiert. Nachdem in Teil I (Anemüller, ErbStB 2022, 81) die Anlage KAP 2021 behandelt wurde, beschäftigt sich Teil II mit der Anlage KAP-BET 2021; Teil III wird die Änderungen in der Anlage KAP-INV 2021 vorstellen.

[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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