Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialgesetzen, insb. dem AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, soweit dies gesetzlich notwendig oder zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt für den VZ 2021 auf den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV. Die seit 2018 bestehende "Dreiteilung der Formulare" wurde auch für den VZ 2021 beibehalten. Auch für den VZ 2021 haben sich Änderungen ergeben, welche im Wesentlichen die Anlage KAP 2021 betreffen. Hervorzuheben sind diesbezüglich die Änderungen der Eintragungsmodalitäten hinsichtlich der Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Des Weiteren wurden die amtlichen Formulare redaktionell auf den VZ 2021 fortgeschrieben und die Anleitungen zur Anlage KAP 2021 und Anlage KAP-INV 2021 aktualisiert.

Die Anlage KAP dient der Erfassung sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht über die Anlage KAP-BET für Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften oder über die Anlage KAP-INV für bestimmte Einkünfte aus Anteilen an Investmentfonds zu erfassen sind.

Der nachfolgende Beitrag geht auch auf ausgewählte Fragestellungen aus Rspr. und Verwaltungsanweisungen sowie zum Teil auf die Regelungen nach dem seit 2018 geltenden Investmentsteuerrecht ein.

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