Die Angaben in den Zeilen 47 bis 57 (s. Abb. nächste Seite) dienen der Ermittlung des Gewinns und Verlusts aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Bitte beachten Sie, dass in Zeile 54 Angaben zur angesetzten Vorabpauschale gemacht werden müssen, denn i.R.d. Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden angesetzte Vorabpauschalen gewinnmindernd berücksichtigt. Die Eintragung der Vorabpauschale erfolgt hier stets vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens.

FiFo-Methode in Veräußerungsfällen: § 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG verweist zwecks Gewinnermittlung auf § 20 Abs. 4 EStG. Nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung i.S.d. § 5 DepotG anvertraut worden sind, zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Investmentanteile regelmäßig auch unter die Sammelverwahrung in obigem Sinne fallen. Im Ergebnis ist daher auch bei Depotführung im Ausland die FiFo-Methode im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen. In der Anlage KAP-INV (S. 2) ist daher vorgesehen, dass die Veräußerung von Investmentanteilen im Formular getrennt nach Anschaffungszeitpunkten dargestellt wird. In der Zwischenüberschrift zur Zeile 47 wird auf diesen Umstand explizit hingewiesen.

Beraterhinweis Bei inländischer Depotführung wird die FiFo-Methode durch die depotführenden Stellen umgesetzt.

Auszug aus der Anlage KAP-INV (S. 2)

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