Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 19 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der angesetzten Vorabpauschalen. Sowohl für sämtliche Alt- und Neuanteile ist der Gewinn nach dem neuen InvStG zu ermitteln und steuerpflichtig. Die Gewinnermittlung (nach neuem Recht) erfolgt grundsätzlich gem. diesem Schema:

 
  Veräußerungspreis
abzgl. Veräußerungsnebenkosten
abzgl. (ggf. fiktive) Anschaffungskosten
abzgl. Anschaffungsnebenkosten
abzgl. angesetzte Vorabpauschalen
= Veräußerungsgewinn/-verlust

Der Gewinn oder Verlust unterliegt dem Teilfreistellungsverfahren nach § 20 InvStG. Die Gewinnermittlung ist grds. mithilfe der Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 47 bis 55 durchzuführen. Das Ergebnis ist stets auf die 1. Seite der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

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