Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 19 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der angesetzten Vorabpauschalen. Sowohl für sämtliche Alt- und Neuanteile ist der Gewinn nach dem neuen InvStG zu ermitteln und steuerpflichtig. Die Gewinnermittlung (nach neuem Recht) erfolgt grundsätzlich gem. diesem Schema:
Veräußerungspreis | |
abzgl. | Veräußerungsnebenkosten |
abzgl. | (ggf. fiktive) Anschaffungskosten |
abzgl. | Anschaffungsnebenkosten |
abzgl. | angesetzte Vorabpauschalen |
= | Veräußerungsgewinn/-verlust |
Der Gewinn oder Verlust unterliegt dem Teilfreistellungsverfahren nach § 20 InvStG. Die Gewinnermittlung ist grds. mithilfe der Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 47 bis 55 durchzuführen. Das Ergebnis ist stets auf die 1. Seite der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.
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