Neuanteile liegen vor, wenn die Anschaffung der Investmentanteile nach 31.12.2017 erfolgt ist. Alt-Anteile liegen vor, wenn die Anschaffung der Investmentanteile vor dem 1.1.2018 erfolgt ist. In den betroffenen Fällen sind die Übergangsregelungen des § 56 InvStG für den Anleger zu beachten. Die Gruppe der Alt-Anteile ist zudem grds. danach zu unterscheiden, ob diese

  • vor dem 1.1.2009 (bestandsgeschützte Alt-Anteile) oder
  • nach dem 31.12.2008 (steuerverstrickte Alt-Anteile)

angeschafft wurden.

Beraterhinweis Eine (tatsächliche) Veräußerung liegt nicht vor, wenn Alt-Anteile lediglich aufgrund einer Änderung der Assetklasse (z.B. Aktienfonds wird Mischfonds) als veräußert gelten. Ein etwaiger Bestandsschutz geht in den Fällen des § 22 Abs. 1 InvStG mithin nicht verloren.

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