In Zeile 7 sind die gesamten Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Die Angaben in dieser Zeile werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die für die Zeile 7 notwendigen Angaben ergeben sich regelmäßig aus den von der Kreditwirtschaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben.

Beraterhinweis Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrags/einer NV-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut keine Beträge zur Abführung der KapESt zur Verfügung gestellt werden (BMF v. 15.12.2017, BStBl. I 2018, 13 – Rz. 26). Das gilt auch für eine steuerpflichtige Vorabpauschale i.S.d. § 18 InvStG. Vorabpauschalen werden in Steuerbescheinigungen (auch) dann zur Zeile 7 ausgewiesen, wenn aufgrund

  • einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag,
  • der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder
  • der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war.

Bei Investmenterträgen erfolgt der Ausweis zur Zeile 7 stets nach Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens gem. § 20 InvStG.

Negativer Saldo: Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entspr. Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste. Der Ausweis in der Steuerbescheinigung wird insoweit nur erfolgen, sofern ein fristgemäßer Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wurde.

Auszug aus der Anlage KAP

Aktienveräußerungsgewinne in Zeile 8: Die Angaben zur Zeile 8 sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 8 ausgewiesenen Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in den Erträgen zur Zeile 7 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 8 dient dazu, die Höhe der Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG für Verluste aus der Veräußerung von Aktien ermitteln zu können.

Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften (Zeile 9): Die Angaben zur Zeile 9 sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 9 ausgewiesenen positiven Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG in den Erträgen zur Zeile 7 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 9 dient dazu, die Höhe der Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Verluste aus Termingeschäften ermitteln zu können. In der Steuerbescheinigung werden die Beträge zur Zeile 9 gesondert ausgewiesen.

Auszug aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2020 (BStBl. I 2020, 1134), Muster I

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