Die Anrechnung inländischer Steuerabzugsbeträge und (anrechenbarer) ausländischer Quellensteuern erfolgt mithilfe der Angaben in den Zeilen 37 bis 45. Seit 2018 sieht die Anlage KAP auch die Anrechnung ausländischer Steuern vor, die auf die in der Anlage KAP-INV zu erklärenden Kapitalerträge entfällt. Auf der Anlage KAP-INV wird insofern keine separate Eintragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern vorgehalten.

Beraterhinweis Die Anrechnung inländischer Steuerabzugsbeträge ist nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG möglich. Das bedeutet, dass dem FA entweder eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2, 3 EStG des inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts vorgelegt werden muss. Oder die Steuerbescheinigung ist in den Fällen des § 32d Abs. 4 oder 6 EStG vorzuhalten. Die Steuerbescheinigung ist materiell-rechtlich Voraussetzung für die Anrechnung. Das gilt auch für Kapitalerträge, die anderen Einkunftsarten zugeordnet werden.

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