Eine Veräußerung eines Investmentanteils ist anzunehmen, wenn eine entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen anderen Rechtsträger erfolgt. Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren

  • Rückgabe,
  • Abtretung,
  • Entnahme,
  • verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft,
  • eine einseitig vom Investmentfonds herbeigeführte Rücknahme von Investmentanteilen ohne vorheriges Rückgabeverlangen der Anleger,
  • eine beendete Abwicklung eines Investmentfonds und
  • eine fiktive Veräußerung der Investmentanteile wenn der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt.

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