BMF, 26.3.2003, IV C 4 - S 2492 - 27/02

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Beitragspflichtige Einnahmen nach § 86 Abs. 3 EStG

Zu Ihrer Frage, welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für pflichtversicherte Landwirte zugrunde zu legen sind, wenn im Einzelunternehmen ein Gewinn erzielt wird, aus einer Beteiligung jedoch ein Verlust entstanden ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Bei einem Land- und Forstwirt, der nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, kommt es für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte i.S.d. § 13 EStG an, die im zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt wurden (§ 86 Abs. 3 EStG). Liegen mehrere wirtschaftliche Betätigungen vor, die jeweils zu Einkünften i.S.d. § 13 EStG führen, ist die Summe der innerhalb dieser Einkunftsart erzielten Einkünfte als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags anzusetzen. Hierbei sind positive und negative Ergebnisse zu verrechnen.

Ist der pflichtversicherte Land- und Forstwirt neben seiner selbstständigen betrieblichen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer tätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebend sind, und die (nach einer ggf. durchzuführenden Saldierung innerhalb der Einkunftsart verbleibenden) positiven Einkünfte i.S.d. § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums für die Berechnung des Mindestabzugs zusammenzurechnen. Eine Saldierung der leistungspflichtigen Einnahmen für die gesetzliche Rentenversicherung mit negativen Einkünften i.S.d. § 13 EStG erfolgt in diesen Fällen nicht (BMF-Schreiben IV C 4 – S 2222 – 295/02 und IV C 5 – S 2333 -154/02 vom 5.8.2002, Rdnr. 43).

 

Normenkette

EStG § 86 Abs. 3

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