[1]

§ 10 [Berlin-Klausel]

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

[1] § 10 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019. Anzuwenden bis 12.12.2019.

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