Oft arbeiten Freiberufler, die ihre Praxis veräußert haben, für eine gewisse Zeit noch in der Praxis des Erwerbers als dessen Mitarbeiter mit, sei es auf freiberuflicher Basis als "freier Mitarbeiter", sei es als Arbeitnehmer. Dies ist für die Gewährung der Veräußerungsprivilegien unschädlich. Nach Meinung des BFH ist nur entscheidend, ob die bisherige Praxis mit ihren immateriellen Wirtschaftsgütern, also Mandantenstamm und Praxiswert, definitiv an einen Erwerber übertragen wurde und nicht mehr auf eigene Rechnung genutzt wird. Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung hat demzufolge auch stattgefunden, wenn der Praxiserwerber den bisherigen Praxisinhaber noch beschäftigt.[1]

Berät also der Veräußerer einer freiberuflichen Praxis nach der Veräußerung frühere Mandanten im Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers, steht das der Annahme eines begünstigten Veräußerungsvorgangs nicht entgegen, die Tarifprivilegien sind nicht gefährdet. Ob die – im Auftrag und auf Rechnungdes Erwerbers – ausgeübte Tätigkeit des Veräußerers nichtselbstständig (als Angestellter) oder selbstständig (als freier Mitarbeiter) ausgeübt wird, ist ohne Belang. Die gleiche Betrachtung gilt m. E., wenn ein Freiberufler seine Praxis an eine GmbH verkauft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf der Praxis an eine GmbH, an deren Stammkapital der Verkäufer beteiligt ist

A verkauft seine Steuerberaterpraxis an die X-GmbH, an deren Stammkapital der Steuerberater B zu 90 % und A zu 10 % beteiligt sind. A bezieht als Geschäftsführer der GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dass A für die kaufende GmbH als Geschäftsführer mit Einkünften nach § 19 EStG tätig ist, ist für die Beanspruchung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG unschädlich.[2]

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