Die Altersvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist erfüllt, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt der Praxisveräußerung sein 55. Lebensjahr vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, d. h. das Datum des Kaufvertrags, maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, also das dingliche Rechtsgeschäft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gewährung des Freibetrags wegen Vollendung des 55. Lebensjahrs

Steuerberater A ist am 15.12.1964 geboren. Mit Vertrag vom 10.10.2019 verkauft er seine Praxis an den Steuerberater B. Die Praxisübergabe erfolgt vereinbarungsgemäß am 31.12.2019. Der von A erzielte Veräußerungsgewinn beträgt 170.000 EUR. Da A am 15.12.1964 geboren ist, vollendet er gem. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14.12.2019 sein 55. Lebensjahr. Da er den Betrieb am 31.12.2019 übergibt, hat er im Zeitpunkt der Veräußerung sein 55. Lebensjahr vollendet. Demzufolge stehen ihm auf Antrag sowohl der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG als auch die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG zu.

Der Veräußerungsgewinn von 170.000 EUR übersteigt die Freibetragsgrenze von 136.000 EUR um 34.000 EUR, somit ermäßigt sich der Freibetrag von 45.000 EUR um 34.000 EUR, beträgt also 11.000 EUR.

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