Die anlässlich einer Praxisübergabe z. B. von Eltern auf Kinder vereinbarten wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung des Empfängers dienen und dem Übernehmer das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit ermöglichen, stellen – der widerlegbaren Vermutung nach – sog. private Versorgungsleistungen dar. Der Praxisübergeber behält sich oder anderen in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nun allerdings vom Praxisübernehmer erwirtschaftet werden müssen.

Bei dieser Gestaltung liegt steuerlich kein entgeltliches, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft mit Auflage vor, die eine steuerneutrale Überführung des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 3 EStG auf den oder die Nachfolger ermöglicht. Die Rechtsprechung nennt diese Gestaltung "privilegierte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen".[1]

Wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung einer Praxis im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt werden (private Versorgungsrente), sind spezialgesetzlich nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a und b EStG den Sonderausgaben bzw. nach § 22 Nr. a EStG den sonstigen Einkünften zugeordnet, selbst wenn diese Versorgungsleistungen aus der Sicht des Verpflichteten wirtschaftlich durch den Erwerb des übertragenen Vermögens veranlasst sind.[2]

Die Finanzverwaltunghat die Problematik u. a. von Betriebsübertragungen gegen private Versorgungsleistungen in einem BMF-Schreiben (sog. 4. Rentenerlass) erörtert.[3]

 
Praxis-Beispiel

Praxisübertragung gegen Versorgungsleistungen

Der 65 Jahre alte Arzt A überträgt mit Übergabevertrag vom 20.12.2019 mit Wirkung ab 1.1.2020 seine Arztpraxis im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seiner Tochter T. Im Gegenzug verpflichtet sich T, ihrem Vater eine lebenslange Rente von monatlich 1.500 EUR zu zahlen.

Die Praxisübertragung ist steuerrechtlich ein unentgeltlicher Vorgang, T muss die Buchwerte ihres Vaters fortführen nach § 6 Abs. 3 EStG. T kann jdoch die Rentenzahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b EStG abziehen . Bei A unterliegen die Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer gem. § 22 Nr. 1a EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge