Wählt der Verkäufer die Sofortbesteuerung, wird die Differenz zwischen dem kapitalisierten Barwert der Rente (nach Abzug der vom Veräußerer getragenen Veräußerungskosten) und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG versteuert. Die später zufließenden Rentenzahlungen sind bei der Sofortbesteuerung beim Verkäufer nur noch mit ihrem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG als sonstige Einkünfte steuerbar.

Erhöht sich die Rente später aufgrund einer Wertsicherungsklausel, ändert dies nichts an der Höhe des Veräußerungsgewinns. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nur insoweit, als der Ertragsanteil der Rente unter Einbeziehung des Erhöhungsbetrags berechnet wird, wobei der bisherige Prozentsatz unverändert bleibt.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf einer Einzelpraxis gegen Leibrente

Steuerberater V hat am 1.1.2019 seine Steuerberatungspraxis an K gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von 2.500 EUR veräußert. V war bei Beginn der Rente 60 Jahre alt. Sein steuerliches Kapitalkonto betrug im Zeitpunkt der Veräußerung 184.300 EUR.

Bei Wahl der Sofortbesteuerung entsteht V ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenbarwert von 384.300 EUR und seinem steuerlichen Kapitalkonto von 184.300 EUR, also i. H. v. 200.000 EUR:

 
Jahresbetrag der Rente: 12 x 2.500 EUR = 30.000 EUR EUR
Vervielfältiger nach dem Lebensalter von V[1]= 12,810  
Barwert somit: 30.000 EUR x 12,810 = 384.300
Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos ./.184.300
begünstigter Veräußerungsgewinn 200.000
 
Hinweis

Sofortbesteuerung

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR ist entweder nach der Fünftel-Regelung oder auf Antrag mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit 14 % zu versteuern. .[2] Die ab 1.1.2019 zufließenden Rentenzahlungen unterliegen bei V mit ihrem Ertragsanteil von 22 % der zufließenden Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (2019 also: 22 % von 30.000 EUR = 6.600 EUR).

[1] BMF, Schreiben v. 22.11.2018, IV C 7 – S 3104/09/1001, BStBl 2018 I S. 1306 betr. Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von 1 EUR für Bewertungsstichtage ab 1.1.2019.

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