In Einzelfällen berufen sich Finanzämter auf eine verlängerte steuerliche Verjährungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren bei Leichtfertigkeit bzw. Vorsatz (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Dann kommt es darauf an, für welche Umstände das FA die Darlegungs- und Feststellungslast trägt. Hierbei ist zu sehen, dass es sich bei Verschulden i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 2 AO um eine bußgeld- bzw. strafrechtliche Vorfrage im Steuerverfahren handelt und das FA sich somit mit dieser anderen Rechtsmaterie inzident befassen muss. In der Praxis ist es daher oft hilfreich, wenn der Steuerstrafverteidiger, welcher den Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren verteidigt, auch das korrespondierende steuerliche Einspruchs- oder Klageverfahren führt oder im Beraterteam mitwirkt.

Im hier zu besprechenden Fall bestand die Besonderheit, dass ein Steuerberater einen "Doppelfehler" machte und hierdurch dem FA die Entschuldigung des beschuldigten Mandanten, sich auf seinen Berater verlassen zu haben, unglaubwürdig erschien. Dennoch musste auch hier das Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingestellt und der angefochtene Steuerbescheid wegen Festsetzungsverjährung aufgehoben werden.

Die folgenden Darlegungen und Hinweise können analog auch in den Beratungsfällen nützlich sein, in denen sich bei sonstigen steuerlichen Rechtsnormen die Vorfrage einer Steuerhinterziehung stellt (z.B. ob die Voraussetzungen von Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO vorliegen).

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