RA, FAStR Dipl.-Fw (FH) Dirk Beyer[*]

Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 sieht eine besondere Mitwirkungspflicht vor, welche die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem nach Meinung des Gesetzgebers der Steuerpflichtige durch diese Norm verpflichtet werde, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (Gesetzesentwurf v. 19.9.2022, BT-Drucks. 20/3436, 87). Die genaue Auslegung der Neuregelung wirft zahlreiche Fragen auf, so dass die Rechtsprechung hierzu abzuwarten bleibt.

[*] Der Autor ist Mitarbeiter der Sozietät Luxem Heuel Prowatke mbB und war Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.

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