Der in 2020 ergangene geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 2014 für die D-KG ist als Grundlagebescheid für den Einkommensteuerbescheid 2014 der Eheleute A-B bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Insoweit besteht für das Wohnsitz-FA Anpassungspflicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die ist allerdings nur möglich, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Festsetzungsfrist: A weist im Einspruchsverfahren zwar darauf hin, dass die Festsetzungsfrist für 2014 in 2021 bereits abgelaufen sei (Beginn: mit Ablauf des 31.12.2015, Ende: mit Ablauf des 31.12.2019). Allerdings hat er dabei übersehen, dass nach § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Grundlagenbescheid ist hier der in 2020 ergangene geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 2014 für die D-KG, der die zweijährige Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO auslöst ungeachtet der Tatsache, dass die reguläre Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides bereits zum 31.12.2019 abgelaufen ist. Dies gilt jedoch nicht bezüglich der Gewinneinkünfte des A, da insoweit die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO das Festsetzungsfristende für die Einkommensteuer bis November 2022 hinausschiebt, um dem Wohnsitz-FA Gelegenheit zu geben, den geänderten Grundlagenbescheid im Folgebescheid umzusetzen. Das FA hat daher den Einkommensteuerbescheid 2014 insoweit zu Recht zu Lasten des A nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und den Gewinnanteil an der D-KG mit 18.000 EUR angesetzt.

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