Das Wohnsitz-FA hatte die Einkommensteuerfestsetzung 2014 zusätzlich mit Änderungsbescheid v. 20.1.2020 aufgrund bislang nicht erklärter Provisionen (gewerbliche Einkünfte Ehefrau) nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Annahme einer Steuerhinterziehung und damit insoweit verlängerter Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) geändert. Dabei wurde die Nichtauswertung der Mitteilung über die anteiligen Vermietungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft durch den zuständigen Bearbeiter übersehen.

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