Sollte die Finanzbehörde die Anträge auf Akteneinsicht und Auskunft ablehnen, ist darauf zu achten, dass der einzuklagende Anspruch identisch mit dem Antrag ist, der zuvor gegenüber der Finanzbehörde gestellt und von der Finanzbehörde abgelehnt wurde. In dem der Entscheidung des FG Münster vom 24.2.2022 (FG Münster v. 24.2.2022 – 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Rev. II R 9/22) zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger vor dem FG einen Antrag gestellt, der anders als der zuvor gegenüber der Finanzbehörde gestellte Antrag lautete. Gegenüber der Behörde hatte er "Akteneinsicht" beantragt, während er vor dem FG auf "Auskunft" geklagt hat. Diese Klage wies das FG mit der Begründung ab, der Kläger habe den notwendigen vorherigen Antrag bei der Behörde nicht gestellt (a.a.O. Rz. 65). Es bleibt festzuhalten, dass "Auskunft" und "Akteneinsicht" aus Sicht des FG Münster ein Aliud darzustellen scheint.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge