1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem Eigenheim erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d.. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und § 15 Abs. 2 EStG, wenn er mittels der Photovoltaikanlage

  • Strom erzeugt und
  • den überschüssigen Strom gegen ein Entgelt an einen Netzbetreiber oder eine dritte Person liefert.

Gewinnerzielungsabsicht? Das setzt aber auch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Falls eine Photovoltaikanlage im Wesentlichen den privaten Bedarf deckt, kann die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht zweifelhaft sein. Die Beurteilung hat nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung

Prüfungslose Annahme der Liebhaberei: Die Finanzverwaltung hat unlängst eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen[2]. Wenn die steuerpflichtige Person schriftlich erklärt, dass sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nimmt, unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass Liebhaberei vorliegt. Die Erklärung gilt auch für nachfolgende Jahre.[3]

[2] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[3] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).

a) Betroffene Photovoltaikanlagen

Die Vereinfachungsregelung betrifft Photovoltaikanlagen

  • mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen installiert und
  • nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind.

Beachten Sie: Bei der Prüfung der Voraussetzungen bleibt ein häusliches Arbeitszimmer außer Betracht. Das gilt auch für Räume, die nur gelegentlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.[4]

Fortfall der Voraussetzungen: Falls die zuvor genannten Voraussetzungen in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nicht vorliegen, ist die Vereinfachungsregelung insoweit nicht anzuwenden.

Beraterhinweis Die steuerpflichtige Person hat das zuständige Finanzamt über den Fortfall der Voraussetzungen schriftlich zu informieren.[5]

Beachten Sie: Die Vereinfachungsregelung umfasst auch Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die übrigen genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß.[6] Die Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bislang gesondert und einheitlich festgestellt worden sind.[7]

[4] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[5] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[6] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[7] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).

b) Worauf bei der Ausübung der Vereinfachungsregelung zu achten ist

Die Ausübung der Vereinfachungsregelung führt dazu, dass die Einkünfte nicht in die Berechnung der ESt einbezogen werden. Das gilt auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume, falls die Bescheide noch geändert werden können.

Bei bestehenden Photovoltaikanlagen bedarf die Ausübung der Vereinfachungsregelung der sorgfältigen Abwägung der Vor- und Nachteile des Einzelfalls. Die Korrektur der Steuerfestsetzungen zurückliegender Veranlagungszeiträume kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Da bei neueren Photovoltaikanlagen die Gewinnerzielungsabsicht aufgrund der im Vergleich zu älteren Photovoltaikanlagen deutlich geringeren Einspeisevergütung zweifelhaft ist, entlastet die Vereinfachungsregelung die steuerpflichtigen Personen von Bürokratie.

c) Umsatzsteuerliche Aspekte

Die Vereinfachungsregelung umfasst nur die ESt und nicht auch die USt. Bei der USt ist zu prüfen, ob eine Besteuerung als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG erfolgen soll. Dann entfällt die Besteuerung

  • der Umsätze aus der Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber und auch
  • der unentgeltlichen Wertabgabe durch den Verbrauch zu privaten Zwecken.

Beraterhinweis Auch das entlastet die steuerpflichtige Person von Bürokratie. Allerdings kann dann kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden.

3. Solarmodule und Wechselrichter = Betriebsvorrichtung

Die Photovoltaikanlage – Solarmodule einschließlich Wechselrichter – stellt als Betriebsvorrichtung ein Wirtschaftsgut des BV dar. Das gilt auch dann, wenn der Betreiber den selbst erzeugten Strom nahezu ausschließlich zu privaten Zwecken verbraucht.

Der private Verbrauch des selbst erzeugten Stroms stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung

  • eine Sachentnahme des Wirtschaftsguts Strom und
  • keine private Verwendung des Wirtschaftsguts Photovoltaikanlage dar.[8]

4. Stromspeicher: Selbständiges oder unselbständiges Wirtschaftsgut?

Zu erörtern ist, ob ein Stromspeicher als

  • selbständiges oder
  • unselbständiges

Wirtschaftsgut einzuordnen ist.

a) Grundlagen/Begrifflichkeiten

Der Begriff des Wirtschaftsguts ist im EStG nicht definiert. Finanzverwaltung und Rechtsprechung verstehen darunter nicht nur Gegenstände i.S.v. Sachen und Rechten, sondern auch tatsächliche Zustände, ko...

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