Soweit der Stromspeicher ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist er übereinstimmend mit der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.[19] Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[20]

[19] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2-S 1551-188/00, EStB 2001, 207 (Günther) = BStBl. I 2000, 1532 (Tz. 3.1.6 Photovoltaikanlagen).
[20] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5, a.a.O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge