Strom nur für Privatverbrauch: Sofern der Stromspeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt und er nur der Speicherung des selbst erzeugten Stroms zum anschließenden privaten Verbrauch vor Ort dient, ist er dem Privatvermögen (PV) zuzuordnen.

Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt bereits im Zeitpunkt der Speicherung des Stroms im Stromspeicher.[15]

Auch Einspeisung ins Stromnetz: Falls der Stromspeicher aber auch der Einspeisung ins Stromnetz dient, kann vorliegen

  • entweder BV oder
  • auch PV.

Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze: Das ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zu entscheiden: Ein Wirtschaftsgut, das nicht Grundstück oder Grundstücksteil ist und

  • das zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt wird, stellt notwendiges BV dar;
  • wenn es zu mehr als 90 % privat genutzt wird, gehört es zum PV;
  • bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten BV möglich.[16]

Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt erst im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[17]

Nutzungsdauer: Die Finanzverwaltung geht in Bezug auf einen Stromspeicher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren aus.[18]

[15] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5, a.a.O.
[17] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5.
[18] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2-S 1551-188/00, EStB 2001, 207 (Günther) = BStBl. I 2000, 1532 (Tz. 3.1.3 Akkumulatoren).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge